Instrumentalunterricht und Kammermusik in der Jablonskistraße

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Satzung des Musikschulvereins Berlin e.V.  

 



 


 


 §1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

 


 



(1) Der Verein trägt den Namen Musikschulverein Berlin e.V.
(2) Er hat den Sitz in Berlin.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Berlin Charlottenburg eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 



 §2 Vereinszweck

 


 




(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der musikalischen Breitenausbildung.


(2)Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch direkte finanzielle Beihilfen zur musikalischen Ausbildung an musikalisch Interessierte, die sonst aus finanziellen Gründen ganz oder teilweise auf musikalische Bildung verzichten müssen, Diese Beihilfen vergibt der Verein direkt aus seinen Mitteln. Sie dienen z.B. der Finanzierung von Unterrichtsgebühren, Probenphasen, Instrumenten und Noten. Darüber hinaus wird der Satzungszweck auch verwirklicht durch Unterstützung im Sinne des § 58 Nr 1 AO für Musikschulen in Form von finanziellen Beihilfen zu deren Projekten wie Probenlagern, Orchesterreisen und Workshops oder bei baulichen Maßnahmen.



 §3 Selbstlosigkeit

 


 




(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösungen oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 



 §4 Mitgliedschaft

 


 




(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung juristischer Personen.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.



 §5 Beiträge

 


 





Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

 



 §6 Organe des Vereins

 


 





Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung



 §7 Vorstand

 


 



(1)    Der Vorstand besteht aus mindestens 2 Mitgliedern.

(2)    Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt bis Nachfolger gewählt sind.

(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine Geschäftsführung bestellen. Diese nimmt in der Regel an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil..

(4) Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

 

 



 §8 Mitgliederversammlung

 


 



(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 10/%, mindestens jedoch 3  der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist oder persönlich übergeben wurde.

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem an-deren Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlußfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und in keinem Abhängigkeitsverhältnis zum Vorstand stehen dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

 (5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt wenn mindestens 50%  Vereinsmitglieder der Vereinsmitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist die Beschlußfähigkeiten nicht gegeben erfolgt eine eine weitere Einladung mit gleicher Tagesordnung 14 Tage auf den ursprünglichen Termin

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 



 §9 Satzungsänderung

 


 





(1) Für Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforder-lich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Grün-den verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.



 §10 Beurkundung von Beschlüssen

 


 



Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.



 §11 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall

 


 




(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederver-sammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung musikalischer Ausbildung im Sinne dieser Satzung. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.






Berlin, den 22.11.2022

Vorstandsmitglieder:   

Christiane Wünsch
Dr. Dietrich Gericke     
Alexander Ramm
Christian Raudszus    

 




 
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