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§1 Name, Sitz,
Eintragung und Geschäftsjahr
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(1) Der Verein trägt den
Namen Musikschulverein Berlin e.V.
(2) Er hat den Sitz in Berlin.
(3) Er ist in das Vereinsregister beim
Amtsgericht in Berlin Charlottenburg
eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§2 Vereinszweck
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(1) Der
Verein verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im
Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in
der jeweils gültigen Fassung.
Zweck des Vereins ist die Förderung der
musikalischen Breitenausbildung.
(2)Der
Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch
direkte finanzielle Beihilfen zur
musikalischen Ausbildung an
musikalisch Interessierte, die sonst
aus finanziellen Gründen ganz oder
teilweise auf musikalische Bildung
verzichten müssen, Diese Beihilfen
vergibt der Verein direkt aus seinen
Mitteln. Sie dienen z.B. der
Finanzierung von
Unterrichtsgebühren, Probenphasen,
Instrumenten und Noten. Darüber
hinaus wird der Satzungszweck auch
verwirklicht durch Unterstützung im
Sinne des § 58 Nr 1 AO für
Musikschulen in Form von
finanziellen Beihilfen zu deren
Projekten wie Probenlagern,
Orchesterreisen und Workshops oder
bei baulichen Maßnahmen.
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§3
Selbstlosigkeit
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(1) Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt
nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel
des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins dürfen in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins
erhalten.
(3) Die
Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösungen oder Aufhebung des
Vereins keine Anteile des
Vereinsvermögens erhalten.
(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die
dem Zweck des Vereins fremd sind, oder
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
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§4
Mitgliedschaft
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(1) Mitglied
des Vereins kann jede natürliche und
juristische Person werden, die seine
Ziele unterstützt.
(2) Über den
Antrag auf Aufnahme in den Verein
entscheidet der Vorstand.
(3) Die
Mitgliedschaft endet durch Austritt,
Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung
juristischer Personen.
(4) Der
Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem
Vorsitzenden.
(5) Wenn ein
Mitglied gegen die Ziele und Interessen
des Vereins schwer verstoßen hat, so kann
es durch den Vorstand mit sofortiger
Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung
Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw.
Stellungnahme gegeben werden.
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§5 Beiträge
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Die
Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe
eines Beschlusses der
Mitgliederversammlung. Zur Festlegung
der Beitragshöhe und -fälligkeit ist
eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden
stimmberechtigten Vereinsmitglieder
erforderlich.
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§6 Organe des
Vereins
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Organe
des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
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§7 Vorstand
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(1)
Der Vorstand
besteht aus mindestens 2 Mitgliedern.
(2)
Er vertritt
den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Je zwei
Vorstandsmitglieder sind gemeinsam
vertretungsberechtigt.
(2) Der
Vorstand wird von der
Mitgliederversammlung für die Dauer von
3 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder
ist möglich. Der Vorsitzende wird von
der Mitgliederversammlung in einem
besonderen Wahlgang bestimmt. Die
jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder
bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im
Amt bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Dem
Vorstand obliegt die Führung der
laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben: Der
Vorstand übt seine Tätigkeit
ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für
die Geschäfte der laufenden Verwaltung
eine Geschäftsführung bestellen. Diese
nimmt in der Regel an den Sitzungen des
Vorstandes mit beratender Stimme teil..
(4) Der
Vorstand gibt sich seine
Geschäftsordnung selbst.
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§8
Mitgliederversammlung
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(1) Die
Mitgliederversammlung ist mindestens
einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung
ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die
Einberufung von 10/%, mindestens jedoch
3 der
Vereinsmitglieder schriftlich und unter
Angabe des Zweckes und der Gründe
verlangt wird.
(3) Die
Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt schriftlich durch den Vorstand
unter Wahrung einer Einladungsfrist von
mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger
Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist
beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Es
gilt das Datum des Poststempels. Das
Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte
vom Mitglied des Vereins schriftlich
bekanntgegebene Adresse gerichtet ist
oder persönlich übergeben wurde.
(4) Die
Mitgliederversammlung als das oberste
beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben
zuständig, sofern bestimmte Aufgaben
gemäß dieser Satzung nicht einem
an-deren Vereinsorgan übertragen wurden.
Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung
und der Jahresbericht zur
Beschlußfassung über die Genehmigung und
die Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen. Sie bestellt
zwei Rechnungsprüfer, die weder dem
Vorstand noch einem vom Vorstand
berufenen Gremium angehören und in
keinem Abhängigkeitsverhältnis zum
Vorstand stehen dürfen, um die
Buchführung einschließlich
Jahresabschluss zu prüfen und über das
Ergebnis vor der Mitgliederversammlung
zu berichten.
(5) Jede
satzungsmäßig einberufene
Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt wenn mindestens
50% Vereinsmitglieder
der Vereinsmitglieder anwesend sind.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Ist die
Beschlußfähigkeiten nicht gegeben
erfolgt eine eine weitere Einladung mit
gleicher Tagesordnung 14 Tage auf den
ursprünglichen Termin
(6)
Die Mitgliederversammlung fasst ihre
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
abgelehnt.
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§9
Satzungsänderung
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(1) Für
Satzungsänderungen ist eine 3/4 Mehrheit
der erschienenen Vereinsmitglieder
erforder-lich. Über Satzungsänderungen
kann in der Mitgliederversammlung nur
abgestimmt werden, wenn auf diesen
Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung zur Mitgliederversammlung
hingewiesen wurde und der Einladung
sowohl der bisherige als auch der
vorgesehene neue Satzungstext beigefügt
worden waren.
(2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-,
Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen
Grün-den verlangt werden, kann der
Vorstand von sich aus vornehmen. Diese
Satzungsänderungen müssen allen
Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich
mitgeteilt werden.
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§10
Beurkundung
von Beschlüssen
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Die
in Vorstandssitzungen und in
Mitgliederversammlungen gefassten
Beschlüsse sind schriftlich
niederzulegen und vom Protokollführer
und einem Vorstandsmitglied zu
unterzeichnen.
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§11
Auflösung
des Vereins und Vermögensanfall
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(1) Für den
Beschluss, den Verein aufzulösen, ist
eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederver-sammlung anwesenden
Mitglieder erforderlich. Der Beschluss
kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung
in der Einladung zur
Mitgliederversammlung gefaßt werden.
(2) Bei
Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder eine
andere steuerbegünstigte Körperschaft
zwecks Verwendung für die Förderung
musikalischer Ausbildung im Sinne dieser
Satzung. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vereinsvermögens dürfen
erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
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Berlin, den 22.11.2022
Vorstandsmitglieder:
Christiane Wünsch
Dr. Dietrich Gericke
Alexander Ramm
Christian Raudszus
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